Stadttauben dürfen nicht getötet werden – Gericht stoppt Limburgs Pläne

Wiesbaden/Limburg – Das Töten von Stadttauben in Limburg ist rechtswidrig und verstößt gegen geltendes Recht. Zu diesem Schluss kommt ein Beitrag der Kanzlei für Verwaltungsrecht Nadine Hieß. Hintergrund ist ein Erlass des Hessischen Landwirtschaftsministeriums, der Stadttauben nicht als „schädliche“ Tiere im Sinne des Landesjagdgesetzes (LJG) einstuft, sondern sie unter den Schutz der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) stellt. Damit sind das Fangen und Töten wild lebender Stadttauben verboten.
Die Stadt Limburg hatte geplant, die Taubenpopulation durch Tötungsaktionen zu reduzieren, um angebliche Gesundheitsrisiken und Schäden an Gebäuden einzudämmen. Laut Kanzlei Hieß fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für solche Maßnahmen. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die BArtSchV schützen wild lebende Tiere wie Stadttauben, die nicht der Jagd unterliegen. Eine Ausnahme wäre nur bei nachweisbarer „erheblicher sanitärer Gefahr“ möglich, etwa durch Krankheiten wie die Vogelgrippe. Solche Beweise liegen in Limburg nicht vor.
Die Kanzlei verweist zudem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az. 4 K 1046/18.WI), wonach Stadttauben nicht pauschal als Gesundheitsgefahr gelten. Auch die EU-Vogelschutzrichtlinie stuft Tauben als geschützte Art ein, was Tötungen weiter erschwert. „Kommunen dürfen nicht eigenmächtig handeln“, betont Rechtsanwältin Nadine Hieß. Stattdessen empfiehlt sie tierschutzgerechte Alternativen wie Taubenschläge zur Populationskontrolle.
Die Aufhebung des Erlasses durch das Ministerium nach Hinweisen von Tierschutzorganisationen wie dem Deutschen Tierschutzbund und der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) zwingt Limburg, seine Pläne zu überdenken. Tierschützer feiern dies als Sieg für den Artenschutz, während die Stadt nun nach rechtlich zulässigen Lösungen suchen muss.